| Absetzung für Abnutzung (AfA) | de | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| Analog zur Struktur der handelsrechtlichen GuV nach § 275 Abs. 2 bzw. Abs. 5 HGB (dort: "Abschreibungen") sowie der Anlage EÜR (Zeilen 26-35) wurde für die Abschreibungen eine eigene Zwischenebene in die Taxonomie eingefügt. Diese bündelt gleichgeartete Sachverhalte. Im Unterschied zur Anlage EÜR wurden hier aber nur die betriebswirtschaftlich verursachten Abschreibungen berücksichtigt und nicht die ausschließlich auf steuerlichen (Subventions-)Vorschriften beruhenden. Somit wurden die Felder "Sonderabschreibungen nach § 7g EStG" (Zeile 31) und "Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG" (Zeile 32) in den Berichtsbestandteil "Steuerliche Gewinnermittlung" verschoben. Wegen des Fehlens eines betrieblichen Werteverzehrs wurde das ebenfalls im Segment "AfA" der Anlage EÜR positionierte Feld "Restbuchwert der ausgeschiedenen Anlagegüter" (Zeile 35) in den Taxonomiezweig der sonstigen Betriebsausgaben verschoben. | de | http://www.xbrl.org/2003/role/commentaryGuidance | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| FV: Zur Erläuterung kann die Anlage AVEÜR beigefügt werden. Bei Personengesellschaften sind die Angaben zur Gesamthand vorzunehmen. Die Anschaffungs-/Herstellungskosten von selbständigen, abnutzbaren Wirtschaftsgütern sind grundsätzlich im Wege der AfA über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Wirtschaftsgüter sind abnutzbar, wenn sich deren Nutzbarkeit infolge wirtschaftlichen oder technischen Wertverzehrs erfahrungsgemäß auf einen beschränkten Zeitraum erstreckt. Grund und Boden gehört zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftgütern. Die nach dem 05.05.2006 angeschafften, hergestellten oder in das Betriebsvermögen eingelegten Wirtschaftsgüter des Anlage- sowie bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind mit dem Anschaffungs-/Herstellungsdatum, den Anschaffungs-/Herstellungskosten und den vorgenommenen Abschreibungen in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG, R 4.5 Abs. 3 EStR). Bei Umlaufvermögen gilt diese Verpflichtung vor allem für Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere, Grund und Boden sowie Gebäude. Für zuvor angeschaffte, hergestellte oder in das Betriebsvermögen eingelegte Wirtschaftsgüter gilt dies nur für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. AG: Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des Finanzanlage- oder -umlaufvermögens sind nicht in diesem Taxonomiezweig, sondern in der Position "Sonstige Finanzausgaben" zu erfassen. | de | http://www.xbrl.org/2003/role/documentation | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| Depreciation, amortisation and write-downs | en | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |