| Umsatzsteuerfreie Umsatzerlöse bzw. Umsatzerlöse, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet | de | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| Zeile 14 der Anlage EÜR "Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen sowie Betriebseinnahmen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet", umfasst eine Vielzahl von Betriebseinnahmen, die nicht mit Umsatzsteuer belastet werden. Um eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Struktur zu erreichen, musste der Inhalt dieses Feldes auf die folgenden Positionen aufgeteilt werden: 1. Umsatzsteuerfreie Umsatzerlöse bzw. Umsatzerlöse, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet; 2. Die Positionen des Taxonomiezweigs "Zinsen und andere Finanzeinnahmen"; 3. Außerordentliche Einnahmen, davon nicht umsatzsteuerbare bzw. umsatzsteuerfreie außerordentliche Einnahmen. | de | http://www.xbrl.org/2003/role/commentaryGuidance | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| AG: Hier sind Umsatzerlöse einzutragen, die i.S.d. § 4 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Dies sind z.B. Ausfuhrlieferungen (§ 6 UStG), innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a UStG), Vermietung oder Verpachtung betrieblicher Immobilien (§ 4 Nr. 12 UStG), Heilbehandlungen von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten oder Hebammen (§ 4 Nr. 14 UStG), Krankentransporte (§ 4 Nr. 17b UStG) oder unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer (§ 4 Nr. 21b UStG). Ebenso fallen unter diese Position nicht mit Umsatzsteuer belastete Umsatzerlöse, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet. Dies ist der Fall, wenn durch einen Unternehmer bestimmte in § 13b UStG aufgelistete Leistungen an einen anderen Unternehmer erbracht werden (z.B. Erbringung von Bauleistungen an einen Unternehmer der ebenfalls Bauleistungen erbringt). FV zu Zeile 15: In dieser Zeile sind die nach § 4 UStG umsatzsteuerfreien (z.B. Zinsen) und die nicht umsatzsteuerbaren Betriebseinnahmen (z.B. Entschädigungen, öffentliche Zuschüsse wie Forstbeihilfen, Zuschüsse zur Flurbereinigung, Zinszuschüsse oder sonstige Subventionen) – ohne Beträge aus Zeilen 18 bis 20 [99-20/102 & 106 & 108] – anzugeben. Außerdem sind in dieser Zeile die Betriebseinnahmen einzutragen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet. | de | http://www.xbrl.org/2003/role/documentation | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| Sales, VAT non-taxable or UStG13b | en | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |