| Umsatzerlöse nach Durchschnittssätzen nach § 24 UStG | de | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| Abweichend von Zeile 13 der Anlage EÜR (dort: "Betriebseinnahmen als Land- und Forstwirt, soweit die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG angewandt wird") wurde der Begriff "Umsatzerlöse" gewählt, da auch in dieser Position ausschließlich im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit realisierte Außenumsätze, nicht aber andere umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen berichtet werden sollen. Zudem spricht § 24 UStG durchgehend von "Umsätzen". | de | http://www.xbrl.org/2003/role/commentaryGuidance | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| FV: Diese Zeile ist nur von Land- und Forstwirten auszufüllen, deren Umsätze nicht nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern sind. Einzutragen sind die Bruttowerte (ohne Beträge aus Zeilen 17 bis 21 [99-20/141 & 102 & 106 & 108; 99-27/124]). Umsätze, die nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern sind, sind in den Zeilen 14 bis 20 einzutragen. AG: Einzutragen sind nur Umsätze, die im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ausgeführt wurden; Umsätze, die z.B. aus der Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen stammen (i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG), sind in der entsprechenden Position zu berichten. | de | http://www.xbrl.org/2003/role/documentation | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| Sales, VAT taxable under UStG24 | en | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |