Less: creation of reserves EStG 6c i.V. 6b

NamecbaF.deductions.creReservesEStG6c_6b
Namespacehttp://www.xbrl.de/taxonomies/de-euer-2020-09-11
Prefixde-euer
Data typexbrli:monetaryItemType
Period typeduration
Substitution Groupxbrli:item
Balancedebit
NillableTrue
AbstractFalse

Labels

TextLangRoleContainer role
Abzüglich Bildung Rücklagen nach § 6c i.V.m. § 6b EStG, R 6.6 EStRdehttp://www.xbrl.org/2003/role/labelhttp://www.xbrl.org/2003/role/link
Die Position wurde (nahezu) unverändert aus der Anlage EÜR übernommen.dehttp://www.xbrl.org/2003/role/commentaryGuidancehttp://www.xbrl.org/2003/role/link
FV: Bei der Veräußerung von Anlagevermögen ist der Erlös in Zeile 18 [99-25/102] als Einnahme zu erfassen. Sie haben dann die Möglichkeit, bei bestimmten Wirtschaftsgütern (z. B. Grund und Boden, Gebäude, Aufwuchs) den entstehenden Veräußerungsgewinn (sog. stille Reserven) von den Anschaffungs-/ Herstellungskosten angeschaffter oder hergestellter Wirtschaftsgüter (sog. Reinvestitionswirtschaftsgüter) abzuziehen (Eintragung des Abzugsbetrags in Zeile 88 [99-27/170]). Soweit Sie diesen Abzug nicht im Wj. der Veräußerung vornehmen, können Sie den Veräußerungsgewinn in eine steuerfreie Rücklage einstellen, die als Betriebsausgabe behandelt wird (Eintragung des Rücklagenbetrags in Zeile 87 in der Spalte „Bildung/Übertragung“[99-27-187]). Das Reinvestitionswirtschaftsgut muss innerhalb von vier Wj. nach der Veräußerung angeschafft oder hergestellt werden. Bei neu hergestellten Gebäuden verlängert sich die Frist auf sechs Wj., wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wj. begonnen worden ist. Im Wj. der Anschaffung/Herstellung ist die Auflösung des Rücklagenbetrags in Zeile 87 in der Spalte „Auflösung“ [99-27/120]sowie der Abzugsbetrag von den Anschaffungs-/Herstellungskosten in Zeile 88 [99-27/170] zu erfassen. Sofern tatsächlich keine Reinvestition erfolgt, ist eine Verzinsung der Rücklage vorzunehmen (vgl. Zeile 76). Die Rücklage ist auch in diesen Fällen gewinnerhöhend aufzulösen (Eintragung des Auflösungsbetrags in Zeile 87 in der Spalte „Auflösung“[99-27/120]); lediglich der Abzug von den Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Reinvestitionswirtschaftsguts unterbleibt. Werden die stillen Reserven auf ein Reinvestitionswirtschaftsgut eines anderen Betriebs übertragen, sind die vorstehenden Eintragungen in der Anlage EÜR für den Betrieb vorzunehmen, in dem die stillen Reserven aufgedeckt worden sind. Bei dem Betrieb, in dem das Reinvestitionswirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird, sind die Zeilen 87 und 88 nicht auszufüllen. In der Anlage AVEÜR dieses Betriebs sind die um den Abzugsbetrag geminderten Anschaffungs-/ Herstellungskosten in der Spalte „Zugänge“ zu erfassen und die AfA von den geminderten Anschaffungs-/ Herstellungskosten zu bemessen. Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR: Erhalten Sie Entschädigungszahlungen für Wirtschaftsgüter, die aufgrund höherer Gewalt (z. B. Brand, Sturm, Überschwemmung, Diebstahl, unverschuldeter Unfall) oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs (z. B. Enteignung) aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind, können Sie den entstehenden Gewinn unter bestimmten Voraussetzungen von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Ersatzwirtschaftsguts abziehen (Eintragung des Abzugsbetrags in Zeile 88[99-27/170]). Die Entschädigungszahlung ist regelmäßig in Zeile 18 [99-25/102] zu erfassen. Soweit das Ersatzwirtschaftsgut erst in einem späteren Wj. angeschafft oder hergestellt werden soll, können Sie den Gewinn in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR gewinnmindernd einstellen (Eintragung des Rücklagenbetrags in Zeile 87 in der Spalte „Bildung/Übertragung“[99-27/187]). Erfolgt die Ersatzinvestition in diesem Fall tatsächlich, ist die Auflösung des Rücklagenbetrags in Zeile 87 in der Spalte „Auflösung“[99-27/120] sowie der Abzugsbetrag von den Anschaffungs-/Herstellungskosten in Zeile 88 [99-27/170]zu erfassen. Wenn das Ersatzwirtschaftsgut dagegen nicht angeschafft oder hergestellt wird, ist nur die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen (Eintragung des Auflösungsbetrags in Zeile 87 in der Spalte „Auflösung“ [99-27/120]).dehttp://www.xbrl.org/2003/role/documentationhttp://www.xbrl.org/2003/role/link
Less: creation of reserves EStG 6c i.V. 6benhttp://www.xbrl.org/2003/role/labelhttp://www.xbrl.org/2003/role/link

References

NameValueRole
NameEÜR-Formular 2018http://www.xbrl.org/2003/role/reference
Section99-25http://www.xbrl.org/2003/role/reference
Number187http://www.xbrl.org/2003/role/reference

Related Parent Concepts

NameRelation TypeRole
de-euer:cbaF.deductions
parent-childhttp://www.xbrl.de/taxonomies/de-euer/role/determinationOfTaxableIncome
de-euer:cbaF.deductions
summation-itemhttp://www.xbrl.de/taxonomies/de-euer/role/determinationOfTaxableIncome