| Zuzüglich anteilige nicht abzugsfähige Abzüge nach InvStG | de | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| FV: Erträge, für die das Anwendung findet, sind teilweise steuerfrei gestellt. Damit im Zusammenhang stehende sind nicht zum Abzug zugelassen (§§ 21, 44 InvStG). Der Saldo aus den Erträgen und den Aufwendungen ist in der Spalte„Gesamtbetrag“ einzutragen. Soweit die Aufwendungen die Erträge übersteigen, erfolgt die Eintragung mit negativem Vorzeichen. In der Spalte „Korrekturbetrag“ ist ein steuerfreier Betrag abzuziehen (Eintragung mit negativem Vorzeichen) und ein nicht abziehbarer Betrag hinzuzurechnen. | de | http://www.xbrl.org/2003/role/documentation | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| In der Anlage EÜR wird eine Saldobetrachtung vorgenommen. In Zeile 81 sollen die (teilweise) steuerbefreiten Einnahmen nach dem InvStG mit den Ausgaben saldiert werden, die mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen [99-25/263]. Alsdann ist der steuerfreie Anteil abzuziehen (bei Positivsaldo) oder der nicht-abziehbare Anteil hinzuzurechnen (bei Negativsaldo) [99-25/264]. Die Taxonomie hingegen nimmt eine Bruttoperspektive ein. Im Berichtsbestandteil "Betriebliche Gewinnermittlung" sind Einnahmen und Ausgaben nach dem InvStG in verschiedenen Positionen zu berichten. Eine Differenzbetrachtung ist nicht unmittelbar möglich. Entsprechend dem Vorgehen der E-Bilanz-Taxonomie werden aber die nicht-abziehbaren bzw. steuerfreien Anteile jeweils separat ausgewiesen, so dass hier eine Nettobetrachtung möglich ist. Das Feld [99-25/264] kann also befüllt werden. | de | http://www.xbrl.org/2003/role/commentaryGuidance | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| Plus: pro rata non-deductible deductions under InvStG | en | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |