| Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen | de | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| Die Position wurde unverändert aus der Anlage EÜR übernommen. | de | http://www.xbrl.org/2003/role/commentaryGuidance | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| FV: Tragen Sie hier bei Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z.B. Maschinen, Kfz) den Erlös jeweils ohne Umsatzsteuer ein. Pauschalierende Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) tragen hier die Bruttowerte ein. Bei Entnahmen ist in der Regel der Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Erlöse aus der Veräußerung (bzw. der Teilwert bei einer Entnahmen eines Wirtschaftsgutes nach § 6 Abs. 2 und 2a EStG (vgl. Ausführungen zu den Zeilen 30 [99-20/130] und 34 [99-20/137]) sind hier ebenfalls einzutragen. | de | http://www.xbrl.org/2003/role/documentation | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| Sale or withdrawal of fixed assets | en | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |