| Mindestens abziehbare Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte (Entfernungspauschale; Familienheimfahrten) | de | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| Hier sollte eine Erläuterung ergänzt werden. | de | http://www.xbrl.org/2003/role/commentaryGuidance | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| FV: Unabhängig von der Art des benutzten Verkehrsmittels sind die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten nur in Höhe der folgenden Pauschbeträge abziehbar (Entfernungspauschale): Arbeitstage, an denen die Betriebsstätte aufgesucht wird, x 0,30 EUR/km der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Bei Familienheimfahrten sowie bei Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder einem betrieblichen Sammelpunkt beträgt die Entfernungspauschale ebenfalls 0,30 EUR je Entfernungskilometer (Randnummer 7 des BMF Schreibens vom 23.12.2014, BStBl 2015 I S. 26). Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken. Die Entfernungspauschale darf höchstens 4.500 EUR im Kalenderjahr betragen. Ein höherer Betrag als 4.500 EUR ist anzusetzen, soweit Sie ein eigenes oder zur Nutzung überlassenes Kfz benutzen. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag, können diese anstelle der Entfernungspauschale angesetzt werden; die Begrenzung auf 4.500 EUR gilt nicht. In diesem Fall sind keine Eintragungen in den Zeilen 62 [99-25/142] und 63 [99-25/176] vorzunehmen. | de | http://www.xbrl.org/2003/role/documentation | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| Non-deductible vehicle costs at least | en | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |