| nicht eingeforderte ausstehende Einlage | de | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| Sind die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen nicht offen von dem Kapitalanteil (Pflichteinlage) abgesetzt worden (§ 272 Abs. 1 S. 3 HGB a. F. vor BilMoG), sind diese hier auszuweisen. Anm. zum Bilanzausweis: Nach der vor BilMoG geltenden Rechtslage (§ 264a HGB, § 272 Abs. 1 HGB a.F.) dürfen ausstehende Einlagen auf den Kapitalanteil (Pflichteinlage) auf der Aktivseite der Bilanz vor dem Anlagevermögen in einem eigenen Posten ausgewiesen werden; gleichzeitig sind die davon eingeforderten Einlagen in diesem Posten zu vermerken (Bruttoausweis; vgl. § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB a. F.). Seit Geltung des BilMoG sind die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf die Pflichteinlage zwingend von dem Kapitalanteil offen abzusetzen; der verbleibende Betrag ist als Posten "Eingefordertes Kapital" in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen; der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen. | de | http://www.xbrl.org/2003/role/definitionGuidance | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| Uncalled contributions of general partners | en | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |