| FV: Die aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldungen oder aufgrund der Umsatzsteuerjahreserklärung an das Finanzamt gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer ist hier einzutragen. Eine innerhalb von 10 Tagen nach Beginn des Kalenderjahres fällige und entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das Vorjahr ist dabei als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG im Vorjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Beispiel: Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember 01 ist am 10. Januar des Folgejahres fällig. Wird die Umsatzsteuer-Vorauszahlung tatsächlich bis zum 10. Januar entrichtet, so ist diese Zahlung in 01 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Wenn Sie einen Lastschriftauftrag erteilt haben, das Konto die nötige Deckung aufweist und der Lastschriftauftrag nicht widerrufen wird, ist bei Abgabe der Voranmeldung bis zum 10. Januar ein Abfluss zum Fälligkeitstag anzunehmen, auch wenn die tatsächliche Belastung Ihres Kontos später erfolgt. Fällt der 10. Januar auf einen Samstag oder Sonntag, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag und liegt damit außerhalb des 10-Tages-Zeitraumes. Dies hat zur Folge, dass die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das Vorjahr erst im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist, selbst wenn die Zahlung bis zum 10. Januar geleistet wurde. Die Zinsen zur Umsatzsteuer sind in Zeile 47 [99-25/234], die übrigen steuerlichen Nebenleistungen (Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag etc.) in Zeile 51 [99-25/183] zu erfassen. Bei mehreren Betrieben ist eine Aufteilung entsprechend der auf den einzelnen Betrieb entfallenden Zahlungen vorzunehmen. Von steuerbegünstigten Körperschaften ist hier nur der Anteil einzutragen, der auf die Umsätze des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs entfällt. | de | http://www.xbrl.org/2003/role/documentation | http://www.xbrl.org/2003/role/link |