| Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben für Bewirtung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG | de | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| Die Position wurde (nahezu) unverändert aus der Anlage EÜR übernommen. | de | http://www.xbrl.org/2003/role/commentaryGuidance | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| FV: Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind zu 70 % abziehbar und zu 30 % nicht abziehbar. Die hierauf entfallende Vorsteuer ist allerdings abziehbar, soweit die Aufwendungen angemessen und nachgewiesen sind, und insoweit in Zeile 48 [99-25/185] zu erfassen. Abziehbar zu 70 % sind nur Aufwendungen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehenund deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung sind schriftlich Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen zu machen. Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung;die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen. Es werden grundsätzlich nur maschinell erstellte und maschinell registrierte Rechnungen anerkannt (vgl. BMF-Schreiben vom 21.11.1994, BStBl I S. 855). | de | http://www.xbrl.org/2003/role/documentation | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| Plus: non-deductible expenses for entertainment EStG s. 4_5 s 1 Nr. 2 | en | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |