Plus: non-deductible expenses for entertainment EStG s. 4_5 s 1 Nr. 2

NamecbaF.additions.nonDeductableExpEStG4_5EStG4_7.entertainment
Namespacehttp://www.xbrl.de/taxonomies/de-euer-2020-09-11
Prefixde-euer
Data typexbrli:monetaryItemType
Period typeduration
Substitution Groupxbrli:item
Balancecredit
NillableTrue
AbstractFalse

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TextLangRoleContainer role
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben für Bewirtung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStGdehttp://www.xbrl.org/2003/role/labelhttp://www.xbrl.org/2003/role/link
Die Position wurde (nahezu) unverändert aus der Anlage EÜR übernommen.dehttp://www.xbrl.org/2003/role/commentaryGuidancehttp://www.xbrl.org/2003/role/link
FV: Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind zu 70 % abziehbar und zu 30 % nicht abziehbar. Die hierauf entfallende Vorsteuer ist allerdings abziehbar, soweit die Aufwendungen angemessen und nachgewiesen sind, und insoweit in Zeile 48 [99-25/185] zu erfassen. Abziehbar zu 70 % sind nur Aufwendungen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehenund deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung sind schriftlich Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen zu machen. Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung;die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen. Es werden grundsätzlich nur maschinell erstellte und maschinell registrierte Rechnungen anerkannt (vgl. BMF-Schreiben vom 21.11.1994, BStBl I S. 855).dehttp://www.xbrl.org/2003/role/documentationhttp://www.xbrl.org/2003/role/link
Plus: non-deductible expenses for entertainment EStG s. 4_5 s 1 Nr. 2enhttp://www.xbrl.org/2003/role/labelhttp://www.xbrl.org/2003/role/link

References

NameValueRole
NameEÜR-Formular 2018http://www.xbrl.org/2003/role/reference
Section99-25http://www.xbrl.org/2003/role/reference
Number165http://www.xbrl.org/2003/role/reference