Less: miscellaneous tax-exempt income under EStG s. 3 Nr. 26, 26a and b

NamecbaF.deductions.taxFreeProfitsEStG26
Namespacehttp://www.xbrl.de/taxonomies/de-euer-2020-09-11
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TextLangRoleContainer role
Abzüglich steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26, 26a und/oder 26b EStGdehttp://www.xbrl.org/2003/role/labelhttp://www.xbrl.org/2003/role/link
Das Feld der Anlage EÜR "Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen und/oder Freibetrag nach § 3 Nr. 26, 26a und/oder 26b EStG" [Zeile 23, Feld 99-25/190] wurde aufgespalten in einen Teil, der im Berichtsbestandteil "Betriebliche Gewinnermittlung" berücksichtigt wird ("Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen") und einen Teil, der in der "Steuerlichen Gewinnermittlung" verortet ist ("Abzüglich steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26, 26a und/oder 26b EStG"). Grund für die Aufspaltung ist der unterschiedliche Charakter beider Bestandteile. Die Betriebsausgabenpauschalen für Tagespflegepersonen bzw. für bestimmte Berufsgruppen nach H 18.2 EStH sind als Vereinfachungsregelungen bei der Betriebsausgabenermittlung anzusehen und sind daher im Berichtsbestandteil „Betriebliche Gewinnermittlung“ zu verorten. Dagegen handelt es sich bei den Beträgen nach § 3 Nr. 26, 26a und / oder nach 26b EStG (Übungsleiterfreibetrag / Ehrenamtspauschale) um steuerfreie Einnahmen, die der steuerlichen Gewinnermittlung zuzuordnen sind.dehttp://www.xbrl.org/2003/role/commentaryGuidancehttp://www.xbrl.org/2003/role/link
FV: Ebenfalls einzutragen sind hier die Freibeträge 1. nach § 3 Nr. 26 EStG für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten in Höhe von maximal 2.400 EUR (Übungsleiterfreibetrag), 2. nach § 3 Nr. 26a EStG für andere nebenberufliche Tätigkeiten z. B. im gemeinnützigen Bereich in Höhe von maximal 720 EUR (Ehrenamtspauschale) und 3. nach § 3 Nr. 26b EStG für Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche Betreuer in Höhe von maximal 2.400 EUR. Die Freibeträge nach § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26b EStG dürfen zusammen den Betrag von 2.400 EUR nicht überschreiten. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26b EStG gewährt wird.dehttp://www.xbrl.org/2003/role/documentationhttp://www.xbrl.org/2003/role/link
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References

NameValueRole
NameEÜR-Formular 2018http://www.xbrl.org/2003/role/reference
Section99-25http://www.xbrl.org/2003/role/reference
Number190http://www.xbrl.org/2003/role/reference

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