| Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens | de | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| Die Position wurde (wie die Position "Übrige Schuldzinsen") unverändert aus der Anlage EÜR übernommen. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht erscheint die Trennung in "Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens" und "Übrige Schuldzinsen" artifiziell. Sie ist auch nicht dem Handelsrecht entliehen, sondern dient allein der Abgrenzung von nach § 4 Abs. 4a EStG nicht-abziehbaren Schuldzinsen. Denn dieser Mißbrauchsverhinderungsvorschrift unterfallen nur Schuldzinsen, die nicht unmittelbar mit der Finanzierung von Anlagevermögen in Zusammenhang stehen. Eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Aufspaltung der Zinsausgaben nach Laufzeiten der zugrunde liegenden Schulden hätte indessen eine weitere Komplizierung der Taxonomie bedeutet (z.B. durch die Einfügung von "Davon-Postitionen") und wurde als nicht notwendig erachtet. Denn ausgehend von der Verursachung der Schuldzinsen (Finanzierung des Anlagevemögens versus übrige Finanzierungen) kann - in Grenzen - auf das Verhältnis von lang- zu kurzfristigen Verbindlichkeiten geschlossen werden. | de | http://www.xbrl.org/2003/role/commentaryGuidance | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| FV: Tragen Sie in Zeile 46 die Schuldzinsen für gesondert aufgenommene Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs-/Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ein (ohne Schuldzinsen im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer – diese sind in Zeile 55 [99-25/162 bzw. 99-25/172] einzutragen). In diesen Fällen unterliegen die Schuldzinsen nicht der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 4a EStG. | de | http://www.xbrl.org/2003/role/documentation | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| Interest expenses financing fixed assets | en | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |