| FV: Nutzen Sie ein zum Betriebsvermögen gehörendes Fahrzeug auch zu privaten Zwecken, ist der private Nutzungswert als Betriebseinnahme zu erfassen. Für Fahrzeuge, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, ist grundsätzlich der Wert pauschal nach dem folgenden Beispiel (sog. 1 %-Regelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) zu ermitteln: Bruttolistenpreis x Kalendermonate x 1% = Nutzungswert. Begrenzt wird dieser Betrag durch die sog. Kostendeckelung (vgl. Ausführungen zu Zeile 62 [99-25/142]). Für Umsatzsteuerzwecke kann aus Vereinfachungsgründen von dem Nutzungswert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ein Abschlag von 20 % vorgenommen werden. Die auf den restlichen Betrag entfallende Umsatzsteuer ist in Zeile 16 [99-20/140] mit zu berücksichtigen. Alternativ hierzu können Sie den tatsächlichen privaten Nutzungsanteil an den Gesamtkosten des/der jeweiligen Kfz (vgl. Zeilen 30 [99-25/130], 46 [99-25/232], 58 [99-25/144], 59 [99-25/145] und 60 [99-25/146]) durch Führen eines Fahrtenbuches ermitteln. Der private Nutzungswert eines Fahrzeugs, das nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist mit dem auf die nicht betrieblichen Fahrten entfallenden Anteil an den Gesamtaufwendungen für das Kfz zu bewerten. Weitere Erläuterungen finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl I S. 1326, vom 15.11.2012, BStBl I S. 1099, vom 05.06.2014, BStBl I S. 835 und vom 24.01.2018, BStBl I S. 272 . Bei steuerbegünstigten Körperschaften ist die Nutzung außerhalb des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs anzugeben. | de | http://www.xbrl.org/2003/role/documentation | http://www.xbrl.org/2003/role/link |