| Ausgaben und AfA für ein häusliches Arbeitszimmer | de | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| Die Position ist die Summer der Felder [99-25/162] und [99-25/172] (Zeile 55) der Anlage EÜR (dort: "Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (einschl. AfA und Schuldzinsen)"). Die Benennung wurde lediglich an die allgemeine Konvention bei der Positionsbenennung angepasst (Ausgaben statt Aufwendungen) und mit der Position "Ausgaben und AfA für doppelte Haushaltsführung" vereinheitlicht. Auf den Zusatz "...und Schuldzinsen" wurde verzichtet, da diese in den Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer bereits enthalten sind. | de | http://www.xbrl.org/2003/role/commentaryGuidance | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| FV: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie Kosten der Ausstattung sind grundsätzlich nicht abziehbar. Steht für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer (Büro-)Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zu einem Betrag von maximal 1.250 € abziehbar. Die Beschränkung der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Tätigkeitsmittelpunkt ist dabei nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung zu bestimmen; der Umfang der zeitlichen Nutzung hat dabei nur Indizwirkung. Weitere Erläuterungen finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 06.10.2017, BStBl I S. 1320. | de | http://www.xbrl.org/2003/role/documentation | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| Expenses and depreciation for homeoffice | en | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |