| DRS 3 gilt für alle Mutterunternehmen, die gem. § 297 Abs. 1 HGB zur Segmentberichterstattung verpflichtet sind, das sind kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen. Bei diesen ist die Segmentberichterstattung ab Geschäftsjahren, die nach dem 31.12.2002 beginnen, Pflichtbestandteil des Konzernabschlusses; frühere Anwendung ist zulässig, Art. 54 Abs. 1 S. 1, 2 EGHGB: freiwillige Ersteller von Segmentberichten sollen DRS 3 beachten, Grundsatz der Wesentlichkeit gilt, Vorjahresbeträge sind anzugeben, außer im Jahr der erstmaligen Anwendung von DRS 3 (Tz. 43, 49). Das Feld kann auch zu allgemeinen Informationen zur Segmentberichterstattung genutzt werden. | de | http://www.xbrl.org/2003/role/documentation | http://www.xbrl.org/2003/role/link |