| FV: Der sachliche Bebauungskostenrichtbetrag für Weinbaubetriebe umfasst die mit der Erzeugung bis zum Transport der Trauben zur Kelter bzw. zur Genossenschaft anfallenden Kosten wie die Kosten für Düngung, Pflanzenschutz, Versicherungen (ohne Hagelversicherung), Beiträge und die Kosten für den Unterhalt/Betrieb von Wirtschaftsgebäuden, soweit sie der Bebauung dienen, Maschinen und Geräten (jeweils ohne Abschreibungen). Dem Bebauungskostenrichtbetrag liegt die selbst bewirtschaftete bestockte Rebfläche (ohne Jungfelder) zugrunde. Die Ausbaukostenrichtbeträge für Weinbaubetriebe umfassen die Kosten ab der Kelterung der Trauben, der Lagerung, der Abfüllung in Flaschen und die Kosten für den Unterhalt/Betrieb von Wirtschaftsgebäuden, soweit sie dem Ausbau dienen (jeweils ohne Abschreibung). Den Ausbaukostenrichtbeträgen liegen die im Wj. selbsterzeugten Mengen an Most, Fasswein bzw. Flaschenwein zugrunde. Die AfA für angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter wird von den Richtbeträgen nicht erfasst und ist in den Zeilen 28 bis 34 [99-25/136 & 131 & 130 & 134 & 138 & 132 & 137] einzutragen. Soweit Betriebsausgaben nicht mit dem sachlichen Bebauungskostenrichtbetrag bzw. den Ausbaukostenrichtbeträgen abgegolten und in den Zeilen 25 ff. nicht aufgeführt sind, können diese in Zeile 51 [99-25/183] eingetragen werden. Die Inanspruchnahme der Richtbeträge kann nur einheitlich erfolgen. Die Vereinfachungsregelung darf seit dem Wj. 2016/2017 in nachfolgenden Jahren nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn anstelle der Richtbeträge die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend gemacht werden oder wurden. Bei forstwirtschaftlichen Betrieben kann in Zeile 24 eine Betriebsausgabenpauschale von 55 % der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes abgezogen werden (§ 51 EStDV). Die Pauschale beträgt 20 %, soweit das Holz auf dem Stamm verkauft wird. Mit den pauschalen Betriebsausgaben sind sämtliche mit der Holznutzung in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben mit Ausnahme der Wiederaufforstungskosten und der Minderung des Buchwerts für ein Wirtschaftsgut „Baumbestand“ abgegolten. Die Wiederaufforstungskosten sind in Zeile 25 bzw. 26 einzutragen; eine Minderung des Buchwerts ist in Zeile 35 [99-25/135] zu erfassen. Die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben (vgl. Zeilen 25 bis 63) sind dann um diese (mit der Pauschale oder den Richtbeträgen abgegoltenen) Betriebsausgaben zu kürzen. | de | http://www.xbrl.org/2003/role/documentation | http://www.xbrl.org/2003/role/link |