| Weitere nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3, 4, 7-13 EStG, § 4 Abs. 7 und § 55 Abs. 6 EStG | de | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| Die Position wurde (nahezu) unverändert aus der Anlage EÜR übernommen. | de | http://www.xbrl.org/2003/role/commentaryGuidance | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| FV: In diese Zeile sind die sonstigen beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben (z. B. Geldbußen) und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben (z. B. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen) einzutragen. Die Aufwendungen sind getrennt nach „nicht abziehbar“ und „abziehbar“ zu erfassen. Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten sind nicht hier, sondern in den Zeilen 58 bis 63 [99-25/144 & 145 & 146 & 147 & 142 & 176] zu erklären. Beriebsausgaben, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind nicht abziehbar. Repräsentationsaufwendungen, die betrieblich veranlasst sind, sind abziehbar, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als unangemessen anzusehen sind. Von Gerichten oder Behörden im Inland oder von Organen der Europäischen Union festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder oder Verwarnungsgelder sind nicht abziehbar. Von Gerichten oder Behörden anderer Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften festgesetzte Geldbußen fallen nicht unter das Abzugsverbot. In einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen sind nicht abziehbar. Eine von einem ausländischen Gericht verhängte Geldstrafe kann bei Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung Betriebsausgabe sein. AG: Hier sind auch die nicht abziehbaren Restbuchwerte nach § 55 Abs. 6 einzutragen, die im EÜR-Formular in Zeile 64 [99-25/139] zu erfassen sind. | de | http://www.xbrl.org/2003/role/documentation | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| Plus: other non-deductible business expenses EStG s. 4_5 s.1 Nr. 3, 4, 7-13 and s. 4_7 | en | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |