| Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG | de | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| Die Position wurde (nahezu) unverändert aus der Anlage EÜR übernommen. | de | http://www.xbrl.org/2003/role/commentaryGuidance | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| FV: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind grundsätzlich nicht abziehbar. Steht für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer (Büro-)Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zu einem Betrag von maximal 1.250 EUR im Jahr abziehbar. Die Beschränkung der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Tätigkeitsmittelpunkt ist dabei nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung zu bestimmen, der Umfang der zeitlichen Nutzung hat dabei nur Indizwirkung. Weitere Erläuterungen finden Sie in dem BMF Schreiben vom 06.10.2017, BStBl I S. 1320. | de | http://www.xbrl.org/2003/role/documentation | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| Plus : non-deductible expenses for homeoffice EStG s. 4_5 s 1 Nr. 6b | en | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |