| Abzüglich Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG | de | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| Die Position wurde unverändert aus der Anlage EÜR übernommen. Dort ist sie allerdings dem Bereich "Abschreibungen" zugeordnet. Die AG ist der Ansicht, dass Sonderabschreibungen als primär steuerliche Subventionszwecknormen nicht den tatsächlichen, betrieblich veranlassten Werteverzehr wiedergeben und daher dem Berichtsbestandteil "Steuerliche Gewinnermittlung" zuzuordnen sind. Dies gilt insbesondere für Sonderabschreibungen i.S.d. § 7g Abs. 5 EStG, da diese (im Gegensatz zu erhöhten Absetzungen) nicht die regelmäßige AfA ersetzen, sondern zusätzlich geltend gemacht werden können. | de | http://www.xbrl.org/2003/role/commentaryGuidance | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| FV: Bei beweglichen Wirtschaftsgütern können neben der Abschreibung nach § 7 Abs. 1 oder 2 EStG im Jahr der Anschaffung/ Herstellung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn im Wj. vor Anschaffung oder Herstellung der Gewinn ohne Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen 100.000 EUR nicht überschreitet. Land- und Forstwirte können die Sonderabschreibungen auch in Anspruch nehmen, wenn zwar die Gewinngrenze überschritten ist, der Wirtschaftswert bzw. Ersatzwirtschaftswert von 125.000 EUR aber nicht. Darüber hinaus muss das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wj. in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens zu 90 %) betrieblich genutzt werden. | de | http://www.xbrl.org/2003/role/documentation | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| Less: special depreciation under EStG s. 7g (5) and (6) | en | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |