| Übrige Schuldzinsen | de | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| Die Position wurde (wie die Position "Übrige Schuldzinsen") unverändert aus der Anlage EÜR übernommen. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht erscheint die Trennung in "Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens" und "Übrige Schuldzinsen" artifiziell. Sie ist auch nicht dem Handelsrecht entliehen, sondern dient allein der Abgrenzung von nach § 4 Abs. 4a EStG nicht-abziehbaren Schuldzinsen. Denn dieser Mißbrauchsverhinderungsvorschrift unterfallen nur Schuldzinsen, die nicht unmittelbar mit der Finanzierung von Anlagevermögen in Zusammenhang stehen. Eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Aufspaltung der Zinsausgaben nach Laufzeiten der zugrunde liegenden Schulden hätte indessen eine weitere Komplizierung der Taxonomie bedeutet (z.B. durch die Einfügung von "Davon-Postitionen") und wurde als nicht notwendig erachtet. Denn ausgehend von der Verursachung der Schuldzinsen (Finanzierung des Anlagevemögens versus übrige Finanzierungen) kann - in Grenzen - auf das Verhältnis von lang- zu kurzfristigen Verbindlichkeiten geschlossen werden. | de | http://www.xbrl.org/2003/role/commentaryGuidance | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| FV: Die übrigen Schuldzinsen sind hier einzutragen. Diese sind bis zu einem Betrag von 2.050 € unbeschränkt abzugsfähig. Darüber hinaus sind sie nur beschränkt abzugsfähig, wenn sog. Überentnahmen getätigt wurden. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen des Gewinnermittlungszeitraumes | de | http://www.xbrl.org/2003/role/documentation | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| Other interest expenses | en | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |