| FV: Ein nach § 7g Abs. 1 EStG abgezogener Investitionsabzugsbetrag (vgl. Ausführungen zu Zeile 77) ist nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen, wenn die Investitionsabsicht aufgegeben oder die Investition innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist nicht durchgeführt wird. Das gleiche gilt gemäß § 7g Abs. 4 EStG, wenn das erworbene Wirtschaftsgut nicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und dem darauf folgenden Wj. in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (sog. Verwendungsvoraussetzung). Das die Rückgängigmachung auslösende Ereignis ist dem Finanzamt anzuzeigen (BMF-Schreiben vom 20.11.2013, BStBl I S. 1493, Randnummer 64). Hierzu sind die Zeilen 90 bis 92 auszufüllen. Das Finanzamt ändert in diesem Fall die Steuerfestsetzungen für das Jahr, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen worden ist. Soweit im Folgejahr der Anschaffung oder Herstellung gegen die Verwendungsvoraussetzung nach § 7g Abs. 4 EStG verstoßen wird, ändert sich durch die Rückgängigmachung des Herabsetzungsbetrags nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG (vgl. Ausführungen zu Zeilen 73 bis 75) regelmäßig die AfA für das Wirtschaftsgut. In diesem Fall ist daher für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung eine berichtigte Anlage EÜR zu übermitteln und die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags in dieser (berichtigten) Anlage EÜR anzuzeigen. | de | http://www.xbrl.org/2003/role/documentation | http://www.xbrl.org/2003/role/link |