| Zuzüglich Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG | de | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| Die Position wurde (nahezu) unverändert aus der Anlage EÜR übernommen. | de | http://www.xbrl.org/2003/role/commentaryGuidance | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| FV: Bei der Ermittlung der Überentnahmen ist vom Gewinn/Verlust vor Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG (Zeile 83 [99-25/293]) auszugehen. Der Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG ist hier einzutragen. Wenn die geltend gemachten Schuldzinsen – ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – den Betrag von 2.050 EUR übersteigen, ist bei Einzelunternehmen die Anlage SZ beizufügen. Bei Gesellschaften/Gemeinschaften sind die nicht abziehbaren Schuldzinsen gesellschafterbezogen zu ermitteln. Der nicht abziehbare Teil der Schuldzinsen ist deshalb für jeden Beteiligten gesondert zu berechnen (vgl. Anlagen FE 4 und FE 5 zur Feststellungserklärung). Vgl. auch die Erläuterung zu Zeile 84 der Anlage SE in der Anleitung zu den Anlagen ER, SE und AVSE. Weitere Erläuterungen zur Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 2.11.2018, BStBl I S. 1207. | de | http://www.xbrl.org/2003/role/documentation | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| Plus: add-back in accordance with EStG s. 4(4a) | en | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |