| Zuzüglich anteilige nicht abzugsfähige Abzüge nach § 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG | de | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| In der Anlage EÜR wird eine Saldobetrachtung vorgenommen. In Zeile 81 sollen die (teilweise) steuerbefreiten Einnahmen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zunächst mit den Ausgaben saldiert werden, die mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen [99-25/261]. Alsdann ist der steuerfreie Anteil abzuziehen (bei Positivsaldo) oder der nicht-abziehbare Anteil hinzuzurechnen (bei Negativsaldo) [99-25/262]. Die Taxonomie hingegen nimmt eine Bruttoperspektive ein. Im Berichtsbestandteil "Betriebliche Gewinnermittlung" sind Einnahmen und Ausgaben aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in verschiedenen Positionen zu berichten. Eine Differenzbetrachtung ist nicht unmittelbar möglich. Entsprechend dem Vorgehen der E-Bilanz-Taxonomie werden aber die nicht-abziehbaren bzw. steuerfreien Anteile jeweils separat ausgewiesen, so dass hier eine Nettobetrachtung möglich ist. Das Feld [99-25/262] kann also befüllt werden. | de | http://www.xbrl.org/2003/role/commentaryGuidance | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| FV: Nach § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG werden die dort aufgeführten Erträge (teilweise) steuerfrei gestellt. Damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind nach § 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG (teilweise) nicht zum Abzug zugelassen. Der Saldo aus den Erträgen und den Aufwendungen ist als Gesamtbetrag zu erklären. Der steuerlich nicht zu berücksichtigende Teil ist mit entsprechendem Vorzeichen als Korrekturbetrag anzugeben. AG: Die Erläuterung der FV zu Zeile 81 (s.o.) passt nicht auf den Inhalt der Position! Hier sind die nicht-abzugsfähigen Betriebsausgaben in Zusammenhang mit Einnahmen aus Beteiligungen anzugeben. Dies kann entweder pauschaliert (§ 8b KStG) oder anteilig (§ 3c Abs. 2 EStG) erfolgen. | de | http://www.xbrl.org/2003/role/documentation | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| Plus: pro rata non-deductible deductions in accordance with EStG s. 3c and KStG s 8b | en | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |