| Gewerbesteuer | de | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| Gem. § 4 Abs. 5b EStG sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben. Dieser mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 getroffenen steuerlichen Disposition steht die betriebswirtschaftliche Qualifikation der Gewerbesteuer als unstreitig betrieblich veranlasste Ausgaben gegenüber. Sie muss daher bei der Ermittlung des "Betrieblichen Gewinns" mindernd berücksichtigt werden. Abgesehen von Nachzahlungen bzw. Erstattungen für Erhebungszeiträume vor 2008 sind Gewerbesteuerausgaben in der Anlage EÜR vollständig als nicht-abziehbar zu erfassen. Dies geschieht in der Taxonomie im Berichtsbestandteil "Steuerliche Gewinnermittlung". | de | http://www.xbrl.org/2003/role/commentaryGuidance | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| FV: Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen für Erhebungszeiträume, die nach dem 31.12.2007 enden, sind keine Betriebsausgaben. Diese Beträge sind als „nicht abziehbar“ zu behandeln. Nachzahlungen für frühere Erhebungszeiträume können als Betriebsausgabe abgezogen werden. Erstattungsbeträge für Erhebungszeiträume, die nach dem 31.12.2007 enden, mindern die nicht abziehbaren Betriebsausgaben; Erstattungsbeträge für frühere Erhebungszeiträume mindern die abziehbaren Betriebsausgaben. Erstattungsüberhänge sind mit negativem Vorzeichen einzutragen. | de | http://www.xbrl.org/2003/role/documentation | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| Trade tax | en | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |