| Entnahmen und Einlagen i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG | de | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| Hier sollte eine Erläuterung ergänzt werden. | de | http://www.xbrl.org/2003/role/commentaryGuidance | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| FV: Hier sind die Entnahmen und Einlagen einzutragen, die nach § 4 Abs. 4a EStG gesondert aufzuzeichnen sind. Dazu zählen nicht nur die durch die private Nutzung betrieblicher Wirtschaftsgüter oder Leistungen entstandenen Entnahmen, sondern auch die Geldentnahmen und -einlagen (z.B. privat veranlasste Geldabhebung vom betrieblichen Bankkonto oder Auszahlung aus der Kasse). Entnahmen und Einlagen, die nicht in Geld bestehen, sind grundsätzlich mit dem Teilwert – ggf. zuzüglich Umsatzsteuer – anzusetzen (vgl. Ausführungen zu Zeile 18 [99-20/102]). | de | http://www.xbrl.org/2003/role/documentation | http://www.xbrl.org/2003/role/link |
| Contributions and withdrawals EStG s. 4_4a | en | http://www.xbrl.org/2003/role/label | http://www.xbrl.org/2003/role/link |